§ 70 BDSG – Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- 1.
- den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
- die Zwecke der Verarbeitung,
- 3.
- die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
- 4.
- eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
- 5.
- gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- 6.
- gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
- 7.
- Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 8.
- wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
- 9.
- wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
- 1.
- den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
- gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
- 3.
- eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026