§ 56 BDSG – Benachrichtigung betroffener Personen
- 1.
- die in § 55 genannten Angaben,
- 2.
- die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 3.
- die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
- 4.
- gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten sowie
- 5.
- erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere, wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben wurden.
- 1.
- die Erfüllung der in § 45 genannten Aufgaben,
- 2.
- die öffentliche Sicherheit oder
- 3.
- Rechtsgüter Dritter
(3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 3 – Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 · Kapitel 3 – Rechte der betroffenen Person
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… Kapitel 4 – Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
- § 66 – Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026