§ 16 BDSG – Befugnisse
(1) Die oder der Bundesbeauftragte nimmt im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 die Befugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 wahr. Kommt die oder der Bundesbeauftragte zu dem Ergebnis, dass Verstöße gegen die Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen, teilt sie oder er dies der zuständigen Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde mit und gibt dieser vor der Ausübung der Befugnisse des Artikels 58 Absatz 2 Buchstabe b bis g, i und j der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber dem Verantwortlichen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist. Von der Einräumung der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint oder ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind.
(2) Stellt die oder der Bundesbeauftragte bei Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen des Bundes zu Zwecken außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2016/679 Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder gegen andere Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten fest, so beanstandet sie oder er dies gegenüber der zuständigen obersten Bundesbehörde und fordert diese zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden Frist auf. Die oder der Bundesbeauftragte kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Bundesbeauftragten getroffen worden sind. Die oder der Bundesbeauftragte kann den Verantwortlichen auch davor warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen in diesem Gesetz enthaltene und andere auf die jeweilige Datenverarbeitung anzuwendende Vorschriften über den Datenschutz verstoßen.
- 1.
- von ihrer oder seiner Aufsicht unterliegenden Stellen erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs und
- 2.
- personenbezogene Daten, die einem besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.
- 1.
- jederzeit Zugang zu den Grundstücken und Diensträumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, sowie zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendig sind, zu gewähren und
- 2.
- alle Informationen, die für die Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben erforderlich sind, bereitzustellen.
(5) Die oder der Bundesbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind, sowie mit den Aufsichtsbehörden nach § 40 hin. § 40 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
Fußnoten
(+++ § 16 Abs. 4: zur Anwendung vgl. § 40 Abs. 5 u. § 85 Abs. 2 +++)
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
11
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BDSGBundesdatenschutzgesetz
-
Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 4 – Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
- § 40 – Aufsichtsbehörden der Länder
-
Teil 4 – Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
- § 85 – Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von nicht in die Anwendungs- bereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
-
-
SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
-
Zweites Kapitel – Schutz der Sozialdaten · Dritter Abschnitt – Besondere Datenverarbeitungsarten
- § 80 – Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag
-
… Vierter Abschnitt – Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften
- § 81 – Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
-
-
TPGTransplantationsgesetz
-
AOAbgabenordnung
-
Erster Teil – Einleitende Vorschriften · Siebter Abschnitt – Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten
- § 32h – Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
-
-
BPolGBundespolizeigesetz
-
Abschnitt 2 – Befugnisse · Unterabschnitt 2 – Besondere Befugnisse · Teil 2 – Datenverarbeitung und Datennutzung
- § 37 – Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes
-
-
BSIGBSI-Gesetz
-
Teil 2 – Das Bundesamt · Kapitel 1 – Aufgaben und Befugnisse
- § 8 – Abwehr von Schadprogrammen und Gefahren für die Kommunikationstechnik des Bundes
-
-
GwGGeldwäschegesetz
-
Abschnitt 5 – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 29 – Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
-
-
SchwarzArbGSchwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
-
Abschnitt 5 – Datenschutz
- § 15 – Allgemeine Datenverarbeitung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Änderung durch Art. 3 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt G 204-3 v. 20.12.1990 I 2954, 2955 (BDSG 1990)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 13. Juli 2026