§ 64 BDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024