§ 61 BDG – Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Verfahren gefunden haben. Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil auf Grund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, abweichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024