§ 6 BDG – Verweis
Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens des Beamten. Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen oder Rügen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen
- § 5 – Arten der Disziplinarmaßnahmen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024