§ 59 BDG – (weggefallen)
Diese Vorschrift ist weggefallen. Die Seite bleibt wegen bestehender Verweise, verlinkter Fundstellen und der durchgehenden Nummerierung erhalten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDGBundesdisziplinargesetz
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Teil 3 – Behördliches Disziplinarverfahren · Kapitel 4 – Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen
- § 40 – Verfall, Erstattung und Nachzahlung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024