§ 28 BDG – Protokoll

Über Anhörungen des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen; § 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024