§ 11 BDG – Kürzung des Ruhegehalts

Die Kürzung des Ruhegehalts ist die bruchteilmäßige Verminderung des monatlichen Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten um höchstens ein Fünftel auf längstens drei Jahre. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BDG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 19.7.2024 I Nr. 247

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Oktober 2024