§ 78 BBiG – Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
Fußnoten
(+++ §§ 76 bis 80: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBiGBerufsbildungsgesetz
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Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 3 – Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
- § 80 – Geschäftsordnung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026