§ 68 BBiG – Personenkreis und Anforderungen
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.
(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.
Fußnoten
(+++ §§ 59 bis 70: Zur Nichtgeltung vgl. § 3 Abs. 3 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 4 – Berufsbildung für besondere Personengruppen · Abschnitt 2 – Berufsausbildungsvorbereitung
- § 70 – Überwachung, Beratung
-
-
MiLoGMindestlohngesetz
-
Abschnitt 4 – Schlussvorschriften
- § 22 – Persönlicher Anwendungsbereich
-
-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
-
Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Zweiter Unterabschnitt – Berufsvorbereitung
- § 54a – Einstiegsqualifizierung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026