§ 13 BBiG – Verhalten während der Berufsausbildung
- 1.
- die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
- 2.
- an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
- 3.
- den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
- 4.
- die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
- 5.
- Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
- 6.
- über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
- 7.
- einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
- 8.
- den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.
Fußnoten
(+++ § 13 Satz 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung vgl. § 103 (früher § 104) +++)
7
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBiGBerufsbildungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsbildung · Kapitel 1 – Berufsausbildung · Abschnitt 2 – Berufsausbildungsverhältnis · Unterabschnitt 1 – Begründung des Ausbildungsverhältnisses
- § 11 – Vertragsabfassung
-
… Unterabschnitt 3 – Pflichten der Ausbildenden
- § 14 – Berufsausbildung
-
… Abschnitt 5 – Prüfungswesen
- § 43 – Zulassung zur Abschlussprüfung
-
Teil 3 – Organisation der Berufsbildung · Kapitel 1 – Zuständige Stellen; zuständige Behörden · Abschnitt 3 – Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
- § 79 – Aufgaben
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Teil 7 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 103 – Fortgeltung bestehender Regelungen
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HwOHandwerksordnung
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;
geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026