§ 13 BBiG – Verhalten während der Berufsausbildung

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2.
an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3.
den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
4.
die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5.
Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6.
über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
7.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
8.
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.

Fußnoten

(+++ § 13 Satz 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 5.4.2017 geltenden Fassung vgl. § 103 (früher § 104) +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.2025 I Nr. 117; 2025 I Nr. 129;

geändert durch Art. 9 G v. 28.10.2025 I Nr. 259

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Februar 2026