§ 97 BBG – Begriffsbestimmungen
(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.
(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.
(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.
(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBGBundesbeamtengesetz
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
- § 20 – Nebentätigkeit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026