§ 92b BBG – Pflegezeit mit Vorschuss
(1) Unter den Voraussetzungen des § 92a Absatz 1 wird auf Antrag für längstens sechs Monate Teilzeitbeschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden oder Urlaub ohne Besoldung als Pflegezeit bewilligt.
(2) Ist die Pflegezeit für weniger als sechs Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von sechs Monaten verlängert werden.
(3) § 92 Absatz 5 und § 92a Absatz 3 bis 6 gelten entsprechend.
6
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBGBundesbeamtengesetz
-
Abschnitt 5 – Beendigung des Beamtenverhältnisses · Unterabschnitt 3 – Ruhestand
- § 53 – Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand
-
Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis · Unterabschnitt 2 – Arbeitszeit
- § 93 – Altersteilzeit
-
Abschnitt 10 – Besondere Rechtsverhältnisse
- § 132 – Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen
-
-
BBesGBundesbesoldungsgesetz
-
SGSoldatengesetz
-
Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
- § 30a – Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026