§ 69 BBG – Gutachtenerstattung
Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde. § 68 Abs. 3 gilt entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGSoldatengesetz
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Erster Abschnitt – Gemeinsame Vorschriften · 2. – Pflichten und Rechte der Soldaten
- § 14 – Verschwiegenheit
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026