§ 58 BBG – Ende des einstweiligen Ruhestands

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026