§ 25 BBG – Benachteiligungsverbote
Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken. Dies gilt auch für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BBGBundesbeamtengesetz
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Abschnitt 3 – Laufbahnen
- § 26 – Ermächtigung zum Erlass von Laufbahn- und Vorbereitungsdienstverordnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026