§ 60 BBesG – Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
- 1.
- mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
- 2.
- mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026