§ 41 BBesG – Änderung des Familienzuschlages

Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlages.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026