§ 37 BBesG – Bundesbesoldungsordnung R

Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R (Anlage III) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in Anlage IV ausgewiesen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;

Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026