§ 32b BBesG – Berücksichtigungsfähige Zeiten
(1) Bei der ersten Stufenfestsetzung werden als Erfahrungszeiten anerkannt:
- 1.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit an einer deutschen staatlichen Hochschule als
- a)
- Professor oder Vertretungsprofessor,
- b)
- Mitglied der Hochschulleitung oder Dekan,
- 2.
- Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professor oder Vertretungsprofessor
- a)
- an einer deutschen staatlich anerkannten Hochschule,
- b)
- an einer ausländischen Hochschule,
(2) Abweichend von § 32a Absatz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch Zeiten nach § 28 Absatz 5 nicht verzögert.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBesGBundesbesoldungsgesetz
-
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen · Unterabschnitt 3 – Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen
- § 32a – Bemessung des Grundgehaltes
-
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 77a – Übergangsregelung aus Anlass des Professorenbesoldungsneuregelungsgesetzes
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026