§ 1 BBesG – Anwendungsbereich
- 1.
- Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
- 2.
- Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
- 1.
- Grundgehalt,
- 2.
- Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
- 3.
- Familienzuschlag,
- 4.
- Zulagen,
- 5.
- Vergütungen,
- 6.
- Auslandsbesoldung.
- 1.
- Anwärterbezüge,
- 2.
- vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BBesGBundesbesoldungsgesetz
-
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
-
Abschnitt 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen · Unterabschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze
-
Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
-
-
BeamtVGBeamtenversorgungsgesetz
-
Abschnitt 6 – Übergangsgeld, Ausgleich
-
Abschnitt 9 – Versorgung besonderer Beamtengruppen
- § 67 – Professoren an Hochschulen, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, Wissenschaftliche und Künstlerische Assistenten mit Bezügen nach § 77 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Professoren und hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen mit Bezügen nach der Bundesbesoldungsordnung W
-
Abschnitt 13 – Übergangsvorschriften alten Rechts
- § 88 – Abfindung
-
-
SVGSoldatenversorgungsgesetz
-
Teil 2 – Berufsförderung und Dienstzeitversorgung · Abschnitt 2 – Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten · Unterabschnitt 6 – Übergangsgeld
- § 52 – Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
-
… Unterabschnitt 7 – Ausgleich bei Altersgrenzen
- § 53 – Ausgleich bei Altersgrenzen
-
Teil 3 – Fürsorgeleistungen in besonderen Fällen
- § 101a – Überbrückungsgeld
-
Teil 5 – Schlussvorschriften
- § 104 – Dienstbezüge
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BBesG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.6.2009 I 1434;
Zuletzt geändert durch Art. 62 Abs. 2 G v. 4.2.2026 I Nr. 33
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026