§ 6 BauSparkG – Zweckbindung
- 1.
- nach § 4 Absatz 3 anlegen sowie
- 2.
- mit Genehmigung der Bundesanstalt zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 verwenden, wenn die Bausparkasse auf Grund einer nachhaltig gesicherten Liquidität ihrer Zuteilungsmasse ohne die Zuführung von Eigenmitteln und Fremdmitteln und ohne die Mittel des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung jederzeit in der Lage ist, Ansprüche auf Auszahlung der Bauspardarlehen und Bauspareinlagen zu befriedigen.
- 1.
- die Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer Wartezeiten und
- 2.
- die für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts erforderliche kollektiv bedingte Zinsspanne.
- 1.
- die Wartezeiten unangemessen lang sind,
- 2.
- die Zuteilung nicht gewährleistet erscheint oder
- 3.
- die Erfüllung der von der Bausparkasse in den Bausparverträgen übernommenen Verpflichtungen nicht gewährleistet erscheint.
(3) Forderungen aus Bauspardarlehen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten dürfen nur für das Bauspargeschäft und für das Geschäft mit Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten veräußert, beliehen oder verpfändet werden. Das Gleiche gilt für Forderungen aus Vorfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungskrediten sowie sonstigen Baudarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen und die zu ihrer Sicherheit dienenden Grundpfandrechte und sonstigen Sicherheiten. § 4 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c bleibt hiervon unberührt.
4
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauSparkG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.2.1991 I 454;
zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 20. März 2025