§ 8 BauNVO – Gewerbegebiete
(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
- 1.
- Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- 2.
- Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
- 3.
- Tankstellen,
- 4.
- Anlagen für sportliche Zwecke.
- 1.
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- 3.
- Vergnügungsstätten.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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EEG 2023Erneuerbare-Energien-Gesetz
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Teil 3 – Zahlung von Marktprämie und Einspeisevergütung · Abschnitt 3 – Ausschreibungen · Unterabschnitt 3 – Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
- § 37 – Gebote für Solaranlagen des ersten Segments
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… Abschnitt 4 – Gesetzliche Bestimmung der Zahlung · Unterabschnitt 1 – Anzulegende Werte
- § 48 – Solare Strahlungsenergie
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BauGBBaugesetzbuch
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246 – Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026