§ 4 BauNVO – Allgemeine Wohngebiete

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;

zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026