§ 2 BauNVO – Kleinsiedlungsgebiete
(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.
(2) Zulässig sind
- 1.
- Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
- 2.
- die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
- sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- 2.
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
- 3.
- Tankstellen,
- 4.
- nicht störende Gewerbebetriebe.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BauNVOBaunutzungsverordnung
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Erster Abschnitt – Art der baulichen Nutzung
- § 1 – Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
- § 3 – Reine Wohngebiete
- § 11 – Sonstige Sondergebiete
- § 13 – Gebäude und Räume für freie Berufe
- § 13a – Ferienwohnungen
- § 14 – Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
- § 15 – Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
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BauGBBaugesetzbuch
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Viertes Kapitel – Überleitungs- und Schlussvorschriften · Zweiter Teil – Schlussvorschriften
- § 246 – Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BauNVO, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 21.11.2017 I 3786;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 3.7.2023 I Nr. 176
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026