§ 59 BattDG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- 1.
- den CO2-Fußabdruck von Batterien,
- 2.
- den Rezyklatgehalt von Batterien,
- 3.
- die Leistung und Haltbarkeit von Batterien,
- 4.
- die Kennzeichnung von Batterien,
- 5.
- die Bestimmung des Alterungszustandes und der voraussichtlichen Lebensdauer von Batterien,
- 6.
- die Gleichwertigkeit der Behandlung von Altbatterien außerhalb der Europäischen Union und
- 7.
- Altbatterien, die diese erfüllen müssen, um nicht länger Abfall zu sein, und
- 8.
- den Zugang zu Informationen aus dem Batteriepass.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Kontrolle nach § 54 Absatz 1 näher zu regeln.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
-
Teil 5 – Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
- § 53 – Aufgaben der zuständigen Behörde und Eingriffsbefugnisse
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026