§ 47 BattDG – Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Die notifizierten Stellen haben sicherzustellen, dass Wirtschaftsakteuren ein transparentes und zugängliches Einspruchsverfahren nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2023/1542 gegen ihre Entscheidungen zur Verfügung steht. Die Funktionsweise des Einspruchsverfahrens wird durch die Akkreditierungsstelle überwacht. Die notifizierten Stellen informieren die notifizierende Behörde und die Akkreditierungsstelle über das vorgesehene Verfahren bei der Antragsstellung auf Notifizierung sowie auf Nachfrage über jeden Einspruch und die Entscheidung hierüber.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026