§ 29 BattDG – Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
- 1.
- die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zwecks Behandlung angenommen wurde,
- 2.
- die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet wurde,
- 3.
- die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Umnutzung vorbereitet wurde, sowie
- 4.
- die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recyclingverfahren zugeführt wurde.
- 1.
- die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zum Recycling angenommen wurde,
- 2.
- die erreichten Recyclingeffizienzen nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
- 3.
- die erreichten Quoten für die stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BattDGBatterierecht-Durchführungsgesetz
-
Teil 7 – Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen
- § 60 – Bußgeldvorschriften
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BattDG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2025 I Nr. 233
Änderung durch Art. 2 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 mWv 1.1.2027 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 3 G v. 25.11.2025 I Nr. 286 ist berücksichtigt
Ersetzt G 2129-53 v. 25.6.2009 I 1582 (BattG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026