§ 56b BAföG – Nichtanrechnung

(1) Die Studienstarthilfe ist bei der Gewährung von einkommensabhängigen Sozialleistungen und von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch als zweckgleiche Leistung nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen.

(2) Die Studienstarthilfe ist nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;

zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026