§ 45 BAföG – Örtliche Zuständigkeit
- 1.
- der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
- 2.
- seine Eltern nicht mehr leben,
- 3.
- dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
- 4.
- nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
- 5.
- kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
- 6.
- der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
- 7.
- der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
- 1.
- Abendgymnasien und Kollegs,
- 2.
- Höheren Fachschulen und Akademien
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.
(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
-
SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
-
Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften · Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 18 – Leistungen der Ausbildungsförderung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026