§ 40a BAföG – Landesämter für Ausbildungsförderung
Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten. Mehrere Länder können ein gemeinsames Landesamt für Ausbildungsförderung errichten. Im Falle der Errichtung eines Landesamtes für Ausbildungsförderung nach Satz 1 findet § 40 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 keine Anwendung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 1Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
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Zweiter Abschnitt – Einweisungsvorschriften · Zweiter Titel – Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger
- § 18 – Leistungen der Ausbildungsförderung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026