§ 30 BAföG – Monatlicher Anrechnungsbetrag

Auf den monatlichen Bedarf des Auszubildenden ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn der Betrag des anzurechnenden Vermögens durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;

zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026