§ 12 BAföG – Bedarf für Schüler
- 1.
- von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 276 Euro,
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 498 Euro.
- 1.
- von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 666 Euro,
- 2.
- von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 775 Euro.
(3) (weggefallen)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro. In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
BAföGBundesausbildungsförderungsgesetz
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Abschnitt III – Leistungen
- § 14a – Zusatzleistungen in Härtefällen
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Abschnitt IV – Einkommensanrechnung
- § 23 – Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
-
Abschnitt VII – Vorausleistung und Anspruchsübergang
- § 36 – Vorausleistung von Ausbildungsförderung
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Abschnitt IX – Verfahren
- § 51 – Zahlweise
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Abschnitt XII – Bußgeldvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 66a – Übergangs- und Anwendungsvorschrift; Verordnungsermächtigung
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-
SGB 3Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
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Drittes Kapitel – Aktive Arbeitsförderung · Dritter Abschnitt – Berufswahl und Berufsausbildung · Dritter Unterabschnitt – Berufsausbildungsbeihilfe
- § 62 – Bedarf für den Lebensunterhalt bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
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… Siebter Abschnitt – Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben · Dritter Unterabschnitt – Besondere Leistungen · Zweiter Titel – Übergangsgeld und Ausbildungsgeld
- § 124 – Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Zweites Kapitel – Leistungen der Sozialhilfe · Zweiter Abschnitt – Anspruch auf Leistungen
- § 22 – Sonderregelungen für Auszubildende
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 3 – Leistungen · Abschnitt 2 – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts · Unterabschnitt 3 – Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
- § 27 – Leistungen für Auszubildende
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BAföG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 7.12.2010 I 1952; 2012 I 197;
zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 1 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026