§ 9 BÄO

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BÄO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;

zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026