§ 2a BÄO

Die Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" darf nur führen, wer als Arzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BÄO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;

zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026