§ 11 BÄO

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Entgelte für ärztliche Tätigkeit in einer Gebührenordnung zu regeln. In dieser Gebührenordnung sind Mindest- und Höchstsätze für die ärztlichen Leistungen festzusetzen. Dabei ist den berechtigten Interessen der Ärzte und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten Rechnung zu tragen.

Fußnoten

§ 11: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 12.12.1984; 1985 I 552 - 1 BvR 1249/83 u. a. -

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BÄO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;

zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026