§ 1 BÄO

(1) Der Arzt dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.

(2) Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BÄO, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;

zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026