§ 40 AufenthV – Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts

Staatsangehörige der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 aufgeführten Staaten können nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von längstens 90 Tagen, der sich an einen Kurzaufenthalt anschließt, einholen, wenn
1.
ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vorliegt und
2.
der Ausländer im Bundesgebiet keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausübt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026