§ 30 AufenthV – Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
Für die Einreise in das Bundesgebiet aus einem anderen Schengen-Staat und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu drei Tagen sind Ausländer vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie
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- auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise durch das Bundesgebiet reisen, oder
- 2.
- auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder mit Einwilligung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm beauftragten Stelle durch das Bundesgebiet durchbefördert werden; in diesem Fall gilt die Befreiung auch für die sie begleitenden Aufsichtspersonen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BeschVBeschäftigungsverordnung
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Teil 6 – Sonstiges
- § 30 – Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026