§ 14 AufenthV – Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
Von der Passpflicht sind befreit
- 1.
- Ausländer, die aus den Nachbarstaaten, auf dem Seeweg oder im Wege von Rettungsflügen aus anderen Staaten einreisen und bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen, und
- 2.
- Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AufenthVAufenthaltsverordnung
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Kapitel 2 – Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet · Abschnitt 2 – Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels · Unterabschnitt 4 – Sonstige Befreiungen
- § 29 – Befreiung in Rettungsfällen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AufenthV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 26.5.2026 I Nr. 161
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026