§ 51 AsylG – Länderübergreifende Verteilung

(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.

(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;

zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199

Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026