§ 48 AsylG – Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf des nach § 47 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitraums, wenn der Ausländer
- 1.
- verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
- 2.
- als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder
- 3.
- nach der Antragstellung durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 5 – Unterbringung und Verteilung
- § 47 – Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026