§ 34 AsylG – Abschiebungsandrohung
- 1.
- der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
- 2.
- dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird,
- 3.
- die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
- 4.
- der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
- 5.
- der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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AsylGAsylgesetz
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Abschnitt 4 – Asylverfahren · Unterabschnitt 2 – Einleitung des Asylverfahrens
- § 18a – Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze
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… Unterabschnitt 3 – Verfahren beim Bundesamt
- § 26 – Asylanträge von Familienangehörigen
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… Unterabschnitt 4 – Aufenthaltsbeendigung
- § 39 – Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung
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Abschnitt 9 – Gerichtsverfahren
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AufenthGAufenthaltsgesetz
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Kapitel 5 – Beendigung des Aufenthalts · Abschnitt 2 – Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c – Ergänzende Vorbereitungshaft
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Kapitel 7 – Verfahrensvorschriften · Abschnitt 2 – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 – Aufgaben
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Kapitel 10 – Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 – Übergangsregelungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.9.2008 I 1798;
zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Dieses G ersetzt das G 26-5 v. 16.7.1982 I 946 (AsylVfG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juli 2026