§ 18 AsylbLG – Übergangsregelung für Personen mit Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder entsprechender Fiktionsbescheinigung
- 1.
- sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach diesem Gesetz bezogen,
- 2.
- ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt und
- 3.
- bei ihnen wurde entweder eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 des AZR-Gesetzes gespeichert.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachrangig.
(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Gesetzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zweiten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leistungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet § 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SGB 12Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
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Sechzehntes Kapitel – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 146 – Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
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SGB 2Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
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Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 74 – Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
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SGB IXNeuntes Buch Sozialgesetzbuch
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Teil 2 – Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht) · Kapitel 11 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
- § 150a – Übergangsregelung für Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte AsylbLG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 5.8.1997 I 2022;
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.4.2026 I Nr. 112
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Juni 2026