§ 1 ArbZG – Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
- 1.
- die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
- 2.
- den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbZGArbeitszeitgesetz
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Sechster Abschnitt – Sonderregelungen
- § 21 – Beschäftigung in der Binnenschifffahrt
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbZG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 52 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024