§ 5 ArbSchG – Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
- 1.
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- 2.
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- 3.
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- 4.
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- 5.
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- 6.
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
5
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MuSchGMutterschutzgesetz
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ArbStättVArbeitsstättenverordnung
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- § 3 – Gefährdungsbeurteilung
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GefStoffVGefahrstoffverordnung
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Abschnitt 3 – Gefährdungsbeurteilung und Grundpflichten
- § 6 – Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Zweites Kapitel – Prävention
- § 22 – Sicherheitsbeauftragte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026