§ 20a ArbSchG – Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
(1) Nach den Bestimmungen dieses Abschnitts entwickeln Bund, Länder und Unfallversicherungsträger im Interesse eines wirksamen Arbeitsschutzes eine gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und Fortschreibung. Mit der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit tragen Bund, Länder und Unfallversicherungsträger dazu bei, die Ziele der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie zu erreichen.
- 1.
- die Entwicklung gemeinsamer Arbeitsschutzziele,
- 2.
- die Festlegung vorrangiger Handlungsfelder und von Eckpunkten für Arbeitsprogramme sowie deren Ausführung nach einheitlichen Grundsätzen,
- 3.
- die Evaluierung der Arbeitsschutzziele, Handlungsfelder und Arbeitsprogramme mit geeigneten Kennziffern,
- 4.
- die Festlegung eines abgestimmten Vorgehens der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger bei der Beratung und Überwachung der Betriebe,
- 5.
- die Herstellung eines verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerks.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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ArbSchGArbeitsschutzgesetz
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Drittes Kapitel – Leistungen der Krankenversicherung · Dritter Abschnitt – Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- § 20 – Primäre Prävention und Gesundheitsförderung
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SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
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Zweites Kapitel – Prävention
- § 20 – Zusammenarbeit mit Dritten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 22.12.2025 I Nr. 369
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 1 Nr. 1 V v. 23.10.2013 I 3882 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026