§ 26 ArbnErfG – Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbnErfG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 7.7.2021 I 2363
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Oktober 2022