§ 55 ArbGG – Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
- 1.
- bei Zurücknahme der Klage;
- 2.
- bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
- 3.
- bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs;
- 4.
- bei Säumnis einer Partei;
- 4a.
- über die Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid als unzulässig;
- 5.
- bei Säumnis beider Parteien;
- 6.
- über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;
- 7.
- über die örtliche Zuständigkeit;
- 8.
- über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens des Verfahrens;
- 9.
- wenn nur noch über die Kosten zu entscheiden ist;
- 10.
- bei Entscheidungen über eine Berichtigung des Tatbestandes, soweit nicht eine Partei eine mündliche Verhandlung hierüber beantragt;
- 11.
- im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung.
(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Dies gilt mit Zustimmung der Parteien auch in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 2.
(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn in der Verhandlung, die sich unmittelbar an die Güteverhandlung anschließt, eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in das Protokoll aufzunehmen.
- 1.
- eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
- 2.
- eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung;
- 3.
- die Einholung amtlicher Auskünfte;
- 4.
- eine Parteivernehmung;
- 5.
- die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
-
Dritter Teil – Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen · Erster Abschnitt – Urteilsverfahren · Zweiter Unterabschnitt – Berufungsverfahren
- § 64 – Grundsatz
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ArbGG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 2.7.1979 I 853, 1036;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 27.4.2026 I Nr. 119
Änderung durch Art. 7 G v. 20.5.2026 I Nr. 152 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Juni 2026